Satzung vom 14.10.2015 (Datum der Beschlussfassung)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Köln-Merheim e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
1. Der Zweck als Verein ist
a) die Mitwirkung bei der Stadtteilgestaltung
b) die Förderung des Umweltschutzes und Naturschutzes
c) die Förderung der Jugendarbeit im Sinne des Kinder-Jugend-Hilfegesetzes (KJHG)
d) die Förderung der Kunst
e) die Unterstützung der Denkmalspflege in Merheim
f) die Förderung der Zusammenarbeit mit ortsansässigen Vereinigungen (z.B. Vereine,
kirchliche Gruppierungen, Interessenvertretungen und sonstige Organisationen)
g) die Förderung der Kriminalprävention
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Kooperation mit Verwaltung und politischen Gremien und Parteien zu ortsbezogenen
Themen (z.B. Verkehrskonzepte, Lärmbelästigung, Infrastruktur)
b) gemeinsame Aktivitäten mit ortsansässigen Vereinigungen, sowie die Kontaktpflege der
örtlichen Vereine, Einrichtungen und Einzelpersonen untereinander
c) Förderung von Veranstaltungen ortsansässiger Vereinigungen, Jugendgruppen und
Künstler
d) die Herausgabe einer eigenen Publikation, die die Veranstaltungen der ortsansässigen
Vereinigungen in Merheim ankündigt
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.
Alle dem Verein zufließenden Mittel sind für die Erfüllung des Vereinszwecks zu
verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt
das verbleibende Vermögen jeglicher Art der Stadt Köln zu, mit der Auflage, es für die
Jugendarbeit im Sinne des KJHG zu verwenden.
5. Der Verein verpflichtet sich zu einer neutralen Haltung in konfessioneller, wirtschaftlicher,
sozialer und politischer Hinsicht.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 14 Jahre alt ist, sowie
ortsansässige Vereinigungen gem. §2, 1f dieser Satzung.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen (Beitrittserklärung). Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung zum Ende des
Kalenderjahres, wenn ein Mitglied nach schriftlicher Mahnung länger als ein halbes Jahr den
Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet und durch Ausschluss.
4. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Über ihn entscheidet der Vorstand. Der/dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet über den Ausschluss mit Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages bestimmt die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Zum Vorstand gehören:
der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus mindestens 3 Mitglieder, die in der
Mitgliederversammlung zu wählen sind. Diese regeln die Verteilung der Aufgaben
intern durch Vorstandsbeschluss.
Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein im Sinne
des § 26 BGB gemeinsam.
der erweiterte Vorstand bestehend aus mindestens 3 Beisitzern, die in der
Mitgliederversammlung zu wählen sind.
Die Amtszeit des Gesamtvorstands beträgt 2 Jahre.
Die Wiederwahl ist möglich.
Die Amtszeit beginnt am Tage der Wahl.
Die Mitglieder des Gesamtvorstands bleiben zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt,
gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit
stattfindet.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.
Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Eine Ergänzung zu den Tagesordnungspunkten kann noch vor
Beginn der Mitgliederversammlung erfolgen. Jedoch müssen Änderungsanträge zur Satzung
14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben worden sein.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- das Schwerpunktprogramm der Vereinsarbeit im Sinne der Satzung
- Satzungsänderungen
- den Jahresbericht des Vorstandes
- den Kassenbericht
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Vorstandsmitglieder
- die Wahl der Kassenprüfer
2. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Mitgliederversammlungen sind weiterhin einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder
dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, in der Regel durch offene
Wahl. Beantragt jedoch ein Mitglied geheime Wahl, so ist entsprechend zu verfahren.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Sie wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
4. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die im 1. Quartal eines Jahres die
Buch- und Kassenführung des Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht
erstatten.
Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 9 Schlussabstimmungen
Ein Beschluss über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins ist nur nach
schriftlicher Ankündigung möglich (siehe §6 Abs. 4 Satz 2) und bedarf einer Mehrheit von ¾
der erschienenen Mitglieder.
Diese Satzung, vom 14.10.2015 tritt vomZeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und
hebt die Satzung vom 11.04.2005 auf.